Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen 

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern erfreut sich im Bereich der Schönheitschirurgie großer Beliebtheit, um die Ergebnisse ästhetischer Eingriffe zu veranschaulichen. Doch gerade die Form der Werbung ist rechtlich streng reguliert und steht seit Jahren im Zentrum kontroverser Debatten. Jüngst hat der BGH entschieden (BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24), dass selbst minimalinvasive Schönheitseingriffe unter das Werbeverbot des § 11 HWG fallen.

Rechtlicher Rahmen: § 11 HWG

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, keinen Anreiz für Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zu schaffen und Verbraucher vor irreführenden oder suggestiven Heilversprechen zu schützen.

Definition des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs

Die Kontroverse um die Definition des „operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs“, insbesondere bei minimalinvasiven Verfahren, ist nicht neu. Während der Begriff traditionell auf Eingriffe mit Skalpell oder Messer beschränkt wurde, legt die Rechtsprechung den Begriff weiter aus. 

 

So entschied u. a. das OLG Hamm, dass es für die Einordnung eines Eingriffs als operativ plastisch-chirurgisch weder eines Skalpells noch Messers bedarf. Das Gericht stellt darauf ab, ob ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper erfolgt, mit dem Form- und Gestaltungsveränderungen an Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Dies ist z. B. auch bei der Unterspritzung mit Fillern bereits gegeben. Die Beschränkung auf Eingriffe mit Eröffnung der Körperoberfläche oder bestimmte Instrumente wurde ausdrücklich abgelehnt. Dies wurde nun vom BGH bestätigt.

Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe sind erfasst

Die aktuelle Rechtsprechung stellt eindeutig klar: Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe wie Unterspritzungen mit Hyaluron oder Botox-Behandlungen fallen unter das Werbeverbot des § 11 HWG. Vorher-Nachher-Bilder dürfen nicht verwendet werden, wenn sie der Werbung für ästhetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit dienen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eingriff chirurgisch oder minimalinvasiv erfolgt. Das Verbot gilt für sämtliche Werbeformate, auch wenn Vorher-Nachher-Bilder nicht direkt nebeneinander gezeigt werden, sondern über mehrere Beiträge verteilt sind.

Fazit und Praxistipp

Vorher-Nachher-Bilder zur Bewerbung von Schönheitsbehandlungen sind nach § 11 HWG grundsätzlich unzulässig. Wer auf der Praxis- bzw. Klinikwebsite, auf Social Media oder auf Plakaten oder Flyern mit solchen Bildvergleichen für die Unterspritzung oder ähnliche Eingriffe wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bis hin zu Bußgeldern. Wer rechtssicher werben möchte, sollte auf sachliche Informationen zu Verfahren, Wirkstoffen, Risiken sowie Behandlungsabläufen setzen und auf Vorher-Nachher-Bilder verzichten. 

 

Das Werberecht für Heilberufe ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet, in dem sich Wettbewerbsrecht, Heilmittelwerberecht und berufsrechtliche Vorgaben überschneiden – und in dem sich die Rechtsprechung, wie die aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, stetig weiterentwickelt. Für Praxen und Kliniken bedeutet das ein erhebliches Haftungs- und Abmahnrisiko, wenn Marketingmaßnahmen nicht rechtssicher ausgestaltet sind.

 

Ich unterstütze Ärzte und Kliniken dabei,

  • bestehende Werbeauftritte auf Website, Social Media und in Printmedien rechtssicher zu gestalten und zu prüfen,
  • Marketingkonzepte bereits im Vorfeld so zu entwickeln, dass sie den Anforderungen des HWG standhalten,
  • auf Abmahnungen wettbewerbsrechtlich fundiert zu reagieren und unnötige Kosten zu vermeiden, und
  • Mitarbeiter und Marketingpartner für die rechtlichen Grenzen der Außendarstellung zu sensibilisieren.

Gerne berate ich Sie, wie eine rechtssichere Bewerbung für ästhetische Behandlungen ausgestaltet werden kann.

06. September 2026 

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