FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet sich das Honorar?
01
Erstkontakt
Der erste Kontakt ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – zunächst wird geklärt, ob und in welcher Form eine rechtliche Unterstützung sinnvoll ist.
02
Erstberatung
Viele Mandate beginnen mit einer strukturierten Erstberatung.
Dabei erfolgt eine rechtliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens, die Einordnung der Ausgangslage sowie die Besprechung möglicher strategischer Vorgehensweisen.
Die Erstberatung biete ich in der Regel zu einem transparenten Festpreis an. Die Höhe richtet sich nach Umfang und Komplexität des jeweiligen Falls.
Welche Vergütungsmodelle sind möglich?
Je nach Mandat und Aufgabenstellung wird eine passende Vergütungsstruktur vereinbart:
01
Zeithonorar
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand. Die Zeiterfassung erfolgt in Einheiten von 6 Minuten. Abgerechnet wird in der Regel monatlich mit einer nachvollziehbaren Tätigkeitsaufstellung.
02
RVG-Abrechnung
In gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vergütung mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren orientiert sich am Gegenstands- bzw. Streitwert. In geeigneten Fällen kann auch außerhalb gerichtlicher Verfahren nach dem RVG abgerechnet werden.
03
Pauschalhonorar
Für wen?
Praxen, MVZ, Kliniken und Unternehmen im Gesundheitswesen mit konkretem Beratungsbedarf und dem Wunsch nach voller Kostenkontrolle. Kein Stundenzählen, kein Nachverhandeln: Der Preis steht fest, bevor die Arbeit beginnt.
Hinweis
Festpreise gelten für Standardfälle. Bei besonders komplexen Sachverhalten – etwa Praxis- und MVZ-Übernahmen, Zulassungsverfahren mit Konkurrentenklage, gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen oder Verfahren mit Sachverständigenbeteiligung – erstelle ich Ihnen vorab ein individuelles Angebot. Sie entscheiden dann in Ruhe.
Welche Kostenrisiken und welche Absicherung ist möglich?
01
Erfolgshonorar (in geeigneten Fällen)
Ein erfolgsabhängiges Honorar ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 4a RVG zulässig – insbesondere bei einem Gegenstandswert bis 2.000 Euro oder wenn Sie sich ohne eine solche Vereinbarung aufgrund des wirtschaftlichen Risikos von der Rechtsverfolgung abhalten ließen. Ob Ihr Fall dazu zählt, prüfe ich auf Anfrage vorab.
02
Rechtsschutzversicherung
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, prüfe ich gerne die Übernahme der Kosten und übernehme auf Wunsch die Korrespondenz mit dem Versicherer.
Kontaktieren Sie mich
Sie wünschen Beratung im Medizinrecht?
Gerne stehe ich Ihnen telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular für eine Beratung zur Verfügung.
Kanzlei Pricker
