Aufklärungspflichten bei neuen
Behandlungsmethoden:
Besondere Anforderungen für Ärzte und Kliniken

Medizinischer Fortschritt und damit einhergehende neue Behandlungsmethoden schaffen neue Chancen für Patienten, erhöhen jedoch regelmäßig zugleich die rechtlichen Anforderungen an Ärzte. Kaum ein Bereich des Arzthaftungsrechts zeigt dies deutlicher als der Einsatz neuer Behandlungsmethoden. Ob innovative Operationsverfahren, moderne Implantatsysteme oder experimentelle Therapiekonzepte - sobald der etablierte Standard verlassen wird, gehen damit Risiken einher, die noch nicht abschließend wissenschaftlich bewertet werden können.
Gerade in diesem Spannungsfeld hat die Rechtsprechung die Aufklärungspflichten deutlich verschärft: bei den sogenannten „Neulandmethoden“ ist die Standardaufklärung nicht ausreichend. Der Patienten muss bei solchen Verfahren nicht nur über die Chancen und Risiken aufgeklärt werden, sondern auch darüber, dass die Methode noch nicht etabliert ist und die Möglichkeit unbekannter Risiken besteht. Unterbleibt eine solche Aufklärung, kann dies zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten führen – dies kann erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Warum neue Behandlungsmethoden rechtlich
besonders sensibel sind
Essentiell bei jeder medizinischen Behandlung ist die wirksame Einwilligung des Patienten, die wiederum eine umfassende Aufklärung voraussetzt. Nach § 630e BGB müssen Patienten über alle wesentlichen Umstände der vorgesehenen Maßnahme informiert werden, insbesondere über Art, Ablauf, Umfang, Durchführung, Risiken, mögliche Komplikationen, Erfolgsaussichten, zu erwartende Folgen sowie vorhandene Behandlungsalternativen.
Bei etablierten Standardverfahren ist der Umfang der Aufklärung meist gut vorhersehbar. Bei neuartigen oder noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden, den sogenannten „Neulandmethoden“, gelten dagegen erhöhte Anforderungen.
Was der BGH zu Neulandmethoden entschieden hat
Der BGH hat die Anforderungen an die Aufklärung bei Neulandmethoden in mehreren Entscheidungen konkretisiert:
BGH, Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19:
Bei der Anwendung einer noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur Vor- und Nachteile der Methode erläutert werden – er ist auch ausdrücklich darüber zu informieren, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischem Standard entspricht und unbekannte Risiken nicht ausgeschlossen werden können.
Im entschiedenen Fall war einem Patienten eine Bandscheibenendoprothese aus Kunststoff implantiert worden, ohne dass er zuvor über deren fehlende Etablierung aufgeklärt worden war.
Praxisrelevanz:
Die Aufklärung muss Unsicherheiten und fehlende Erfahrungswerte offen kommunizieren. Eine einseitige Betonung der Chancen ist ebenso zu vermeiden wie eine Verharmlosung der Risiken. Auf etablierte Behandlungsalternativen ist ausdrücklich hinzuweisen.
Die Aufklärung muss sich am einzelnen Patienten orientieren
Die Aufklärung hat patientenbezogen zu erfolgen. Entscheidend ist, dass der konkrete Patient die Informationen verstehen und einordnen kann – Alter, Vorbildung, Sprachkenntnisse und persönliche Lebensumstände sind zu berücksichtigen. Bei mehreren Behandlungsoptionen muss der Patient die jeweiligen Vor- und Nachteile abwägen können, um eine autonome Entscheidung zu treffen.
Besondere Vorsicht beim Off-Label-Use
Ähnlich strenge Maßstäbe gelten beim Off-Label-Use, also der Anwendung eines Arzneimittels außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete. Auch hier fehlt es, anders als bei zugelassenen Indikationen, an einer behördlich geprüften Datenlage, sodass der Patient darüber zu informieren ist,
- dass die Anwendung nicht von der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfasst ist,
- welche wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen,
- welche Risiken bestehen und
- welche alternativen Behandlungsoptionen es gibt.
Warum das Aufklärungsgespräch nicht durch Formulare ersetzt werden kann
Die persönliche ärztliche Aufklärung ist unverzichtbar. Aufklärungsbögen und Informationsmaterialien können das Gespräch ergänzen, aber nicht ersetzen. Der Arzt muss Gelegenheit geben, Fragen zu stellen und individuelle Unsicherheiten auszuräumen. Gerade bei innovativen Methoden ist das persönliche Gespräch essenziell, damit der Patient Chancen, Risiken und Unsicherheiten tatsächlich verstanden hat.
Dokumentation: der beste Schutz im Haftungsfall
Nach § 630f BGB müssen Aufklärung und Einwilligung zeitnah und vollständig in der Patientenakte dokumentiert werden; Inhalt und Zeitpunkt des Gesprächs, verwendete Unterlagen, Fragen des Patienten und die erteilte Einwilligung. Im Streitfall trägt der Behandler die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung; eine lückenlose Dokumentation ist daher entscheidend. Die Rechtsprechung betont, dass eine bloße Vorlage von Formularen nicht ausreicht; die Dokumentation muss das individuelle Gespräch und die patientenbezogene Information nachvollziehbar abbilden.
Fazit und Praxistipp
Neue Behandlungsmethoden bieten erhebliche medizinische Chancen, erhöhen aber die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Patienten müssen nicht nur die Vorteile, sondern auch die Unsicherheiten und Besonderheiten innovativer Verfahren verstehen können.
Ärzte und Kliniken sollten bei neuen oder nicht etablierten Behandlungsmethoden besonderen Wert auf ein ausführliches persönliches Aufklärungsgespräch und eine lückenlose Dokumentation legen. Wer transparent über Chancen, Risiken, fehlende Erfahrungswerte und Alternativen informiert, stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und reduziert zugleich erhebliche Haftungsrisiken.
16. August 2026
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